MedienWG GmbH ist eine Kommunikationsagentur für Bewegtbildkommunikation.

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MedienWG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die MedienWG GmbH, Schillerplatz 15, 01309 Dresden (im Folgenden „MedienWG") ist als Medienunternehmen im Bereich Marketing, Film- und Fernsehproduktion sowie Webdesign und Internetberatung spezialisiert.

(2) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von MedienWG im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbemittel stellen mangels ausdrücklich Bezeichnung als solches noch keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches abzugeben dar. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn MedienWG das Angebot des Kunden ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln annimmt.

(2) Produktbeschreibungen und Darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von MedienWG. Mitarbeiter von MedienWG sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(3) MedienWG erbringt seine Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden ausgefüllten Bestellformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten schriftlichen Vereinbarungen bei Vertragsschluss hervorgehen. Im Falle der Software- oder Webseitenentwicklung, CMS-Installation oder CMS-Erweiterung ist damit weder die Durchführung einer Schulung, noch die Lieferung einer Dokumentation oder eines Benutzerhandbuches, noch Evaluation (Website-Statistiken), Technischer Support, Software-Updates oder die Durchführung von Backups geschuldet. Zusatzleistungen bedürfen damit der Vereinbarung im Einzelfall. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte.

(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche muss MedienWG nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von MedienWG zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann MedienWG dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit MedienWG in Textform darauf hingewiesen hat.

(5) Ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Teillieferungen möglich, so ist MedienWG grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt soweit eine solche dem Kunden nicht unzumutbar ist. Soweit Teilleistungen bereits individualvertraglich bestimmt sind, gelten sie als stets zumutbar.


§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von MedienWG in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde MedienWG sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen und benötigten Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Der Kunde ist MedienWG zum Ersatz des aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Zeitplan wird erforderlichenfalls angepasst. MedienWG wird dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist darf MedienWG vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.


§ 4 Besondere Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen von MedienWG nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:

1. Der Kunde stellt sicher, dass durch von ihm in das Internet eingespeiste Daten nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz, die Persönlichkeitsrechte sowie die Schutzrechte, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte, Dritter verstoßen wird. Der Kunde unterlässt die Einspeisung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen (z.B. Spamming).

3. Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes seiner Skripten und Programme auf dem Server von MedienWG oder ihm verbundener Unternehmen sicher, dass diese nicht mit Fehlern behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch MedienWG zu stören. Dies gilt auch für Leistungen von MedienWG gegenüber Dritten.

4. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(2) Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 1 ist MedienWG im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Webseitenpflegeverträgen - berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend zu sperren und/oder den Kunden vorübergehend vom Angebot von MedienWG auszuschließen und/oder dem Kunden fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn MedienWG von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 1 enthaltenen Pflichten Inhalte vorhält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

(3) Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zur Verfügung, welche mit Rechten Dritter belastet sein können, so gewährleistet er MedienWG, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben.


§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von MedienWG Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder Nutzungsrechte zustehen, ist MedienWG für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die MedienWG durchführen muss, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen.

(2) Die von MedienWG bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten über die von MedienWG im Einzelfall gewährte Nutzung hinaus zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt MedienWG im Falle einer Rechtseinräumung ein einfaches, auf zehn Jahre befristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Werken ein.

(4) MedienWG behält das Recht, die von MedienWG geschaffenen Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft von MedienWG zu versehen. Der Kunde darf diese Hinweise ohne Zustimmung von MedienWG nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht im Falle zulässigerweise erfolgten Veränderung oder Verbindung von Werken oder Dokumentation in zumutbarem Umfang den Code der Werke, die Benutzeroberfläche und die Dokumentation mit Hinweisen auf die Urheberschaft von MedienWG.

(5) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, einfaches und nicht dingliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit widerruflichen schuldrechtlichen Gestattung.


§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.

(2) Ist für die Leistung von MedienWG die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung durch MedienWG.

(3) Bei Verzögerungen infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,

b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie MedienWG nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten und

c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller)

verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend.

(4) Soweit MedienWG seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Vandalismus, höherer Gewalt oder anderer für MedienWG unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für MedienWG keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

(5) Sofern die Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.


§ 7 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat MedienWG das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung.

(2) Die Parteien können unbeschadet des Rechts von MedienWG nach Absatz 1 bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.


§ 8 Preise, Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von MedienWG 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MedienWG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. MedienWG bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten.

(5) Der Kunde muss damit rechnen, dass MedienWG Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann MedienWG Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

(6) Wenn MedienWG Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist MedienWG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn MedienWG Schecks angenommen hat. MedienWG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.


§ 9 Sicherungsmittel von MedienWG: Kontokorrent, (verlängerter) Eigentumsvorbehalts und Herstellerklausel

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die MedienWG gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden MedienWG die folgenden Sicherheiten gewährt, die MedienWG auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Gelieferte Ware bleibt unter der Voraussetzung von Absatz 1 Eigentum von MedienWG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MedienWG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für MedienWG. Erlischt das Eigentum von MedienWG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von MedienWG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf MedienWG übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von MedienWG unentgeltlich. Ware, an der MedienWG das Eigentum nach diesem Absatz zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören solche Maßnahmen nicht, die gegen andere Rechte von MedienWG, insbesondere Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software oder einem Design, verstoßen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MedienWG ab. MedienWG ermächtigt den Kunden widerruflich, die an MedienWG abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von MedienWG hinweisen und MedienWG unverzüglich benachrichtigen, damit MedienWG die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MedienWG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5) Hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten findet § 5 Absatz 5 Anwendung.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB darf der Kunde Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MedienWG an Dritte abtreten.

 

§ 11 Abnahme

(1) Die Vertragsmäßigkeit der von MedienWG erstellten Werke einschließlich etwaig geschuldeter Dokumentation wird durch deren Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch MedienWG. Die Abnahme erfolgt in Textform.

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn

a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat,

b) der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung gemäß § 12 keine Fehler gerügt hat, welche die Abnahme hindern können, oder

c) der Kunde solche Fehler innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch MedienWG nicht gerügt hat.

(5) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das Zusammenspiel teil abgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft. Teilabnahmen sind generell für Design, Drehbuch oder Treatment geschuldet.

 

§ 12 Prüfung durch den Kunden

(1) Voraussetzung der (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes. MedienWG stellt dazu dem Kunden eine Testversion des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung. Der Kunde muss jedes Bestandteil gründlich auf seine Verwendbarkeit in der konkreten Situation geprüft haben, bevor mit der operativen Nutzung des Werkes begonnen werden kann. Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt nicht als Abnahme.

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. MedienWG unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, soweit erforderlich.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Prüfung Abweichungen von den Anforderungen an das Werk unter konkreter Angabe der Mangelsymptomatik MedienWG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) MedienWG wird die Abweichungen, soweit sie eine Abnahme hindern können, im Rahmen der Funktionsprüfung in geeignetem Umfang zusammenfassen und dem Kunden eine neue Testversion zur Verfügung stellen, die vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung wiederum der vollständigen Prüfung durch den Kunden obliegt.

(5) Die Prüfung ist spätestens beendet, wenn der Kunde auch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Lieferung der aktuellen Testversion keine die Abnahme hindernde Abweichung gerügt hat.

 

§ 13 Sachmängelrechte

(1) Das Werk hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Werken dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Werkes, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, nicht erfüllten Systemvoraussetzungen o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Werk ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Werkes sicherzustellen. Er wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an MedienWG weiterleiten.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich zu rügen.

(4) Bei Sachmängeln kann MedienWG zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von der MedienWG durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Produktes, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass MedienWG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(5) Der Kunde wird MedienWG bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, MedienWG umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. MedienWG kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den Geschäftsräumen von MedienWG durchführen. MedienWG kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und MedienWG nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

(6) Soweit ein von dem Kunde mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von MedienWG liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von MedienWG nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.

 

§ 14 Rechtsmängel

(1) MedienWG gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet MedienWG dadurch Gewähr, dass MedienWG dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft.

(2) Der Kunde unterrichtet MedienWG unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt MedienWG, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht MedienWG von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von MedienWG anerkennen. MedienWG wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Leistung von MedienWG) beruhen.

(3) § 13 Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.

 

§ 15 Haftung von MedienWG

(1) MedienWG leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet MedienWG in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet MedienWG in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

(3) Soweit die Haftung von MedienWG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MedienWG.

(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.


§ 16 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verjährung, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann;

d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder wegen Ansprüchen auf Ersatz von Körperschäden gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 17 Referenzen

MedienWG ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie einer Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zur sachlichen Information zu veröffentlichen. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anders lautender Regelung nicht gestattet.


§ 18 Datenschutz

(1) Die vom Nutzer zur Verfügung gestellten Daten werden von MedienWG ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

(2) MedienWG nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung seiner Leistungen. In keinem Fall werden personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von MedienWG an Dritte weitergeben.

(3) Die Mitarbeiter von MedienWG sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen danach Daten an Dritte weitergegeben werden, so geschieht dies nur unter der Voraussetzung, dass sich diese MedienWG gegenüber durch Vertrag zur Beachtung des Schutzes der Daten des Kunden verpflichten.

(4) Zur Abrechnung seiner Leistungen darf MedienWG sich eines verbundenen Unternehmens (z.B. Tochtergesellschaft) bedienen und diesem die für die Leistungsabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.


§ 19 Änderungsklausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) MedienWG ist berechtigt, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch soweit diese im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen Anwendung finden zu ändern, falls hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die MedienWG nicht veranlasst und auf die MedienWG auch keinen Einfluss hatte, oder die Änderung der Gesetzeslage bzw. der Rechtsprechung die Änderung erfordern, um die Leistung von MedienWG aufrecht erhalten zu können. In diesem Fall wird MedienWG dem Kunden den Änderungsvorschlag unter Benennung des Grundes und des konkreten Umfangs in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. MedienWG wird den Kunden auf diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung bei MedienWG eingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt, kann jedoch von beiden Parteien jederzeit fristlos gekündigt werden.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus und im Zusammenhang mit dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegendem Vertrag ist Dresden.


Stand: 29.01.2009

 

MedienWG GmbH
Schillerplatz 15, 01309  Dresden

Tel:  0351 41892120
Fax: 0351 41892129

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